Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung beziehungsweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit, Wirkung; rechtzeitig gestellter Antrag, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Rechtsgrundlage verfassungswidrig war, Aufhebung der Übergangsbestimmung, die die weitere Anwendung der Regelung anordnet; Entscheidung der Behörde nach der Kundmachung der Feststellung beziehungsweise Aufhebung, Nichtanwendung der in Übergangsbestimmung und der weiter anwendbar erklärten Bestimmung)