§ 2 Z 26 NÖ BauO 1976 (Straßenfluchtlinie, Begriff; Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsfläche und anderen Grundflächen)
§ 6 Abs 5 NÖ BauO 1976 (Regelungen hinsichtlich der Verkehrserschließung; Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander; entsprechend dem Verkehrsaufkommen, Mindestmaße; Wohnsiedlungsstraße, mindestens 6 m)