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VwGH 26. 3. 2004, 2003/02/0279 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/669ZfV 2005, 424 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfälle, Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden, Meldepflicht; Personen mit Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung, Pflicht zur Selbstbezichtigung, keine; Möglichkeit der Meldung durch Boten)

VwGH 26.03.2004, 2003/02/0279

Der Bf bringt vor, die Meldepflicht des § 4 Abs 5 StVO käme im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch einen im Verdacht der Alkoholisierung stehenden Lenker dem Zwang zur Selbstbelastung gleich, obwohl bei Verkehrsunfällen mit bloßen Sachschäden ein polizeiliches Einschreiten nicht erforderlich sei. Nach der Rsp (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264) kann aber die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ua auch durch einen Dritten (dh indem sich der Lenker dessen Mitwirkung als Bote bedient) erfüllt werden. Schon aus diesem Grund ist dieses Argument verfehlt. Abweisung.

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