§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkoholbeeinträchtigung, Feststellung aufgrund Alkomatmessung; Eichschein; Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren)
VwGH 26.03.2004, 2003/02/0271
Im Instanzenzug wurde der Bf schuldig erkannt, er habe ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0, 63 mg/l betragen habe.