§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkoholbeeinträchtigung; Nachtrunk; Behauptung bei erster sich bietender Gelegenheit, keine; genaue Angabe über konsumierten Alkohol, keine)
§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung, Voraussetzungen, auf Versehen beruhende Unrichtigkeit, Offenkundigkeit; Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkoholbeeinträchtigung; einmalige Anlastung einer „Suchtgiftbeeinträchtigung“)