§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Atemluftuntersuchung, Verweigerung; bloßer Verdacht des Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ausreichen; Vorwurf des Lenkens schließt Verdacht des Lenkens ein; Vorliegender begründeter Verdacht; Prüfung der tatsächlichen Lenker-eigenschaft, keine)
VwGH 27.02.2004, 2001/02/0264