§ 1 Abs 1 StVO (Geltungsbereich, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Begriff, Benützung für jedermann unter gleichen Bedingungen; Merkmale, Zufahrt zu einem ehemaligen Tankstellenareal)
VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147
Straßen mit öff Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der Jud VwGH (vgl VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öff Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öff Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öff Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.