§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Pflichtversicherung; selbstständige Erwerbstätigkeit, nicht vorliegende; Universitätslehrer, zum Zwecke einer bestimmten Forschungstätigkeit unter Entfall der Bezüge karenzierter; Entfall nur jener Dienstpflichten, die eine Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern)
§ 160 BDG (Freistellung von Dienstpflichten; ebenso)