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VwGH 13. 8. 2003, 2000/08/0140 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2005/650ZfV 2005, 413 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 5 Z 2 FSVG (Ausnahme von der Pflichtversicherung; Begriff des Ruhegenuss, nicht auf Beamtenpension abstellender; Pflichtversicherung nach dem ASVG, nicht zu Ausnahme führende)

VwGH 13.08.2003, 2000/08/0140

Die Bf wendet sich gegen die Einbeziehung in die Pensionsversicherung nach dem FSVG mit dem Argument, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft niemals zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss iS einer Beamtenpension führen könne, weshalb die Anführung dieser Dienstverhältnisse in § 5 Z 2 FSVG sinnwidrig wäre. Dies könne nur vermieden werden, indem auch bei einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, das einen Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG begründe, die Ausnahme aus der Pensionsversicherung nach dem FSVG nach § 5 Z 2 FSVG gewährt werde. Damit ist die Bf aber nicht im Recht:

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