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VwGH 19. 12. 2003, 2000/02/0036 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2005/641ZfV 2005, 408 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 46 Abs 1 AlVG (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, persönliche Abgabe des Antragsformulars; für Abgabe festgesetzter Termin, frühere Abgabe muss möglich sein)

VwGH 19.12.2003, 2000/02/0036

Die bel Beh ging im angef B davon aus, dass der Bf aufgrund des im Antragsformular festgesetzten Termins verpflichtet gewesen wäre, dieses Formular am 5. 10. 1999 beim AMS Graz persönlich abzugeben. Unbestritten geblieben ist, dass die Abgabe dieses Formulars an diesem Tag nur während der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr möglich war. Der Bf behauptete ferner bereits in seiner Berufung, dass ihm auf Anfrage vom AMS mitgeteilt worden sei, dass er seinen Antrag nicht schon vorher, „also etwa am 4. 10. 1999“ abgeben könne, sondern es aus „organisatorischen Gründen des Kundenverkehrs“ nur möglich sei, „einen bestimmten Termin dafür zu vergeben und dieser vermerkte Termin ... auch eingehalten werden“ müsse.

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