§ 41 Abs 1 NÖ SHG 2000 idF LGBl 9200-0 (Ersatz durch den Geschenknehmer, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat; Voraussetzungen; Ersatzpflicht besteht nur, wenn Hilfeempfänger verwertbares Vermögen verschenkt hat)