§ 51 Abs 2 Krnt Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten durch Agrarbehörde; ist Zuständigkeitsnorm; enthält keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Behörde; Kriterien sind aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen des K-FLG zu erschließen; aus dem K-FLG erfließt der Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens; hier: Verpachtung einer agrargemeinschaftlichen Eigenjagd nicht an Höchstbieter)