§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung; Maßstab Persönlichkeit; schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl und Hehlerei)
VwGH 24.03.2004, 2004/04/0031
Aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Bf ist die Befürchtung abzuleiten, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Gerade die den Straftaten (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter und Verbrechen der Hehlerei) zugrunde liegende Gewerbsmäßigkeit und die darin zum Ausdruck kommende Sinnesart geben Anlass zur Befürchtung, der Bf werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Da die tatbestandsmäßige Befürchtung der bel Beh sich bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten manifestiert, bedurfte es auch des beantragten psychologischen Gutachtens nicht.