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VwGH 15. 10. 2003, 2003/21/0091 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2005/596ZfV 2005, 386 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 37 Abs 2 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung, Verurteilung wegen Raub unter Verwendung einer Waffe; gravierende familiäre Interessen, keine)

VwGH 15.10.2003, 2003/21/0091

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in der Bekämpfung der von der bel Beh nach § 37 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Die bel Beh wertete zugunsten des Bf insb seinen ca 10 Jahre langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine bis zur Verhaftung ausgeübte Berufstätigkeit. Zutreffend wies sie darauf hin, dass die familiären Interessen des Bf in Österreich dadurch gemindert sind, dass er - sein Verhältnis zu seiner Mutter betreffend - bereits erwachsen ist und - sein Verhältnis zu seinen Schwestern betreffend - mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Den persönlichen Interessen des Bf an einem Verbleib in Österreich steht das von ihm begangene Verbrechen des Raubes unter Verwendung einer Waffe gegenüber. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein beträchtliches öff Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen besteht. Es kann nicht als rechtswidrig gesehen werden, dass die bel Beh die persönlichen Interessen des Bf nicht schwerer gewichtet hat als das genannte öff Interesse an der Erlassung der Aufenthalt beendenden Maßnahme, entspricht dies doch der Intention des Gesetzgebers. Gem § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 35 Abs 3 FrG ist nämlich selbst bei einem zehnjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich ein Aufenthaltsverbot zulässig, wenn der Fremde - wie hier - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Da zum einen diese Strafhöhe bei weitem überschritten wurde und zum anderen die familiären Interessen des Bf nicht als besonders gravierend gewertet werden können, ist das Aufenthaltsverbot auch unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 2 FrG rechtmäßig. Daran ändert nichts, dass nach den Beschwerdebehauptungen die Tat „dilettantisch vorbereitet und durchgeführt“ war. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem vom Bf angesprochenen, dem Urteil des EGMR vom 6. 2. 2003 „Jakupovic“, ÖJZ 2003/27 (MRK), zugrunde liegenden nicht vergleichbar, wurde doch der Fremde dort lediglich zu zwei bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt und es wiesen die von ihm begangenen Straftaten keine Elemente von Gewalt auf. Abweisung.

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