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VwGH 26. 2. 2004, 2003/21/0039 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2005/595ZfV 2005, 386 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Hauptwohnsitz in Österreich; Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes; positive Einstellung zur Republik Österreich trotz gerichtlicher Verurteilungen)

VwGH 26.02.2004, 2003/21/0039

Nach stRsp ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs 1 Z 3 FrG zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte (VwGH 26.11.2003, 2003/18/0283, mwN). Im vorliegenden Fall ist daher zunächst entscheidungswesentlich, dass der im September 1989 nach Österreich gekommene Bf vor Verwirklichung des von der bel Beh zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes - das ist sein im Jahr 2000 beginnendes Fehlverhalten - bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Entgegen der Ansicht der bel Beh kommt es dabei auf die Rechtmäßigkeit seines inländischen Aufenthaltes nicht an (VwGH 10.09.2003, 2000/18/0049, mwN).

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