§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; hohe Strafen wegen illegaler Ausreise und unerlaubtem Aufenthalt im Ausland, Irak)
VwGH 19.02.2004, 2001/20/0309
Die bel Beh hat im angef B (vom 20. 2. 2001) den vorgebrachten Fluchtgründen des Bf die Glaubwürdigkeit versagt und die Tatsachen, dass der Bf im Jahr 2000 illegal aus dem Irak ausgereist ist und in Österreich um Asyl ersucht hat, letztlich weder in Bezug auf die Asyl- noch hins der Refoulement-Entscheidung als relevant angesehen. Dem Bf drohe zwar in seinem Heimatstaat wegen der illegalen Ausreise und dem unerlaubten Aufenthalt im Ausland eine mehrjährige Haftstrafe - die bel Beh spricht dabei unter Bezugnahme auf Länderberichte von einem durchschnittlichen Strafmaß von acht Jahren Freiheitsstrafe - sowie bei Rückkehr in den Irak scharfe Verhöre, die „mit Folter, Verschwinden lassen oder extralegalen Hinrichtungen“ einhergehen können. Dennoch, so die bel Beh in ihrer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf „begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK“ habe glaubhaft machen können. Im Übrigen stehe dem Bf im Nordirak, wo er über für seine Existenzsicherung notwendige soziale und familiäre Kontakte verfüge, eine zumutbare „innerstaatliche Fluchtalternative“ offen.