§ 65 Abs 1 Z 4 WTBG (Beabsichtigte Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen und damit vereinbare Tätigkeiten durch Gesellschaft, Anerkennung, allgemeine Voraussetzungen; Gesellschafter oder Aktionäre; Verweis auf § 68 ; andere Gesellschaftsformen beziehungsweise Gesellschaften, Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes, keine)