§ 2 Abs 2 lit c BEinstG idF BGBl I 2003/71 (Personenkreis; nicht als begünstigt Behinderte gelten behinderte Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) beziehungsweise Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen; Auslegung der Wendung „bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften“; ASVG zählt dazu)