§ 13 Abs 12 Stmk BauG (Abstände; Erwartung einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung; Geltendmachung unzumutbarer Geruchsimmissionen; allgemeines Vorbringen zu Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung nicht als Einwendung zur Vorschreibung größerer Abstände zu qualifizieren; daher auch Frage der Geruchsbelästigung nicht im Wege der Abstandsfrage Gegenstand des weiteren Verfahrens)