§ 69 Abs 1 Z 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Voraussetzungen, unter anderem Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens; Erschleichung eines Bescheides; Voraussetzungen, objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen Angaben und Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht; vorsätzlich falsche Angaben im Asylverfahren zur Schaffung des Vorteiles der Asylgewährung, keine Anhaltspunkte der Behörde zu weiteren Nachforschungen zum damaligen Zeitpunkt)