§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung in der Sache, Abspruch über einen in der Erstinstanz gestellten Antrag, nicht bloß Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)
VwGH 17.12.2003, 2001/20/0136
Der Spruch des erstinstanzlichen B lautete, dass der „Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. 6. 2000“ gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen wird. Die bel Beh ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Eingabe des Bf vom 26. 6. 2000 kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den B des Bundesasylamtes vom 23. 2. 1999“ ist, weshalb die Beh erster Instanz zu Unrecht einen B gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung „gegen die Versäumung der Berufungsfrist“ erlassen habe.