§ 53a Abs 1 AVG (nichtamtlicher Sachverständiger; Anspruch auf Gebühren wie im gerichtlichen Verfahren)
§ 76 Abs 1 AVG (Barauslagen, Ersatz; Gebühren, die einem Sachverständigen zustehen; Tragung durch die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt; Antragsteller in Verfahren betreffend Festsetzung von Einspeisungstarifen)