§ 51e VStG (Verfahren vor UVS, Verhandlungspflicht; Absehen, Gründe, Vorliegen, keines; teilweises Übersteigen des gesetzlich vorgesehenen Betrages; Antrag auf Durchführung)
VwGH 30.01.2004, 2004/02/0019
Abgesehen davon, dass zu Pkt 3 des Schuldspruches des mit angef B bestätigten StrafErk eine den im § 51e Z 3 VStG angeführten Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Bf in der Berufung gegen das erstinstanzliche StrafErk die „Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, sodass die bel Beh - da auch kein Fall des § 51e Abs 4 VStG oder § 51e Abs 5 VStG vorliegt - aufgrund § 51e Abs 1 VStG zur Durchführung einer öff mündlichen Verhandlung verpflichtet war. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.