Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, keine in Verwaltungsstrafsachen; umfassende Interpretation, Sicherheitsleistung die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde)
VwGH 30.01.2004, 2004/02/0060
Die Best des Art 132 zweiter Satz B-VG ist nicht nur auf das eigentliche VerwStrafVerf im engeren Sinn anzuwenden, sondern es ist der hier verwendete Begriff „Verwaltungsstrafsache“ als umfassend zu interpretieren (vgl VwGH Beschluss 25.02.1985, VwSlg 11.682/A) Damit ist aber auch die Sicherheitsleistung gem § 37a Abs 1 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, diesem weiten Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre. Zurückweisung.