§ 5 Abs 4 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle, Verweigerung; Amtshandlung, Ende, Bestimmung durch Betroffenen, keine; Abschluss der Untersuchung erst bei Vorliegen zweier gültiger Messergebnisse)
VwGH 30.01.2004, 2004/02/0013