§ 67 Abs 4 ASVG (Betriebserwerb, Haftung des Erwerbers für Beiträge; rechtsgeschäftlicher Erwerb der wesentlichen Betriebsmittel, die eine Fortführung des Betriebs ermöglichen; Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, entscheidende; keine Relevanz der zivilrechtlichern Gestaltung, kein unmittelbares Rechtsgeschäft zwischen Vorgänger und Erwerber erforderlich; Kauf des Maschinenparks von Leasinggesellschaft, für Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausreichender)