§ 17 Abs 2 PTSG (Übernahme der Beamten, Einrichtung eines Personalamtes als oberste Dienstbehörde)
§ 17 Abs 3 PTSG (ebenso, Einrichtung von nachgeordneten Personalämtern als nachgeordnete Dienstbehörden; hier Verwendung bei einer Betriebsstelle in Tirol)