§ 16 TAWG idF LGBl 1998/76 (Bewilligungspflicht für ortsfeste Anlagen; Bewilligungspflicht für die Errichtung einer nichtöffentlichen Behandlungsanlage oder einer nichtöffentlichen Deponie, die nicht unter bestimmte §§ des AWG, WRG und der GewO fällt und auch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist; im Tir AWG keine eigene Definition des Begriffes „Deponie“; Begriffsbestimmungen des AWG sind zu Grunde zu legen)