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VwGH 28. 10. 2003, 2002/11/0175-0180 (BERUFLICHE VERTRETUNG UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNG UND FREIE BERUFEZfV 2005/32ZfV 2005, 48 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 1 Z 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz idF BGBl 1996/378 (Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen; Verbot des Anbietens oder Vermittelns solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen; hier: Bewerbung einer Ausbildung zum Heilpraktiker beziehungsweise Naturheilpraktiker und Abhalten von entsprechenden Lehrveranstaltungen)

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