§ 1 Z 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz idF BGBl 1996/378 (Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen; Verbot des Anbietens oder Vermittelns solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen; hier: Bewerbung einer Ausbildung zum Heilpraktiker beziehungsweise Naturheilpraktiker und Abhalten von entsprechenden Lehrveranstaltungen)