§ 2 Abs 2 Tierärztegesetz idF BGBl I 2001/98 (Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben; Auslegung des Begriffes „Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung“; dazu zählen nur Bezirks-hauptmannschaften, Ämter der Landesregierung sowie das zuständige Bundesministerium; nicht aber die Organe der Gemeinde)