§ 22 Nö ROG 1976 (Raumordnungsprogramm, Änderung, Voraussetzungen; Grundlagenforschung, Interessenabwägung; Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Folge der Errichtung von Kunstbauten auf stark geneigten Hängen; stärkere Hangneigung in umgebenden Baulandbereichen, keine Rechtfertigung der Rückwidmung; Umstand des Unbebaut-Seins nicht von Bedeutung)