§ 21 Abs 2 ZustG (Zustellung zu eigenen Handen; Hinterlegungsanzeige; es muss objektive Gewähr gegeben sein, dass Verständigung Empfänger erreichen kann; Briefkasten darf nur einer Abgabestelle dienen; Risiko für Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft Adressaten nur, wenn Zustellvorgang ordnungsgemäß war)
VwGH 28.10.2003, 2003/11/0161