§ 52 Abs 2 AVG (nichtamtliche Sachverständige, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen; dieser Umstand ist zumindest in einem Aktenvermerk festzuhalten)
§ 53a Abs 1 AVG (Festsetzung von Sachverständigengebühren gegenüber dem Sachverständigen)