§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Verfahren vor den UVS; Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; detaillierte, auf die einzelnen Phasen der Amtshandlung eingehende Feststellung notwendig)
§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Verfahren vor den UVS; Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; detaillierte, auf die einzelnen Phasen der Amtshandlung eingehende Feststellung notwendig)