§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Vertreters dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, Rechtsanwaltskanzlei, Erfordernis der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bereits im Antrag sowie Bekanntgabe tauglicher Bescheinigungsmittel)