Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörderlicher Befehls- und Zwangsgewalt; keine, Ausführung eines richterlichen Auftrages; Personendurchsuchung im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, Prüfung der Überschreitung des Gerichtsauftrages; keine eigenständige sondern dem Zweck der Hausdurchsuchung dienende Personendurchsuchung, Verhinderung der Vereitelung der Hausdurchsuchung etwa durch Beiseiteschaffung gesuchter Gegenstände; Prüfung des Zweckes der „Visitierung“; Aufforderung des Stehenbleibens neben dem Bett; Prüfung der näheren Umstände zur Beurteilung, ob Freiheitsbeschränkung gegeben, gegebenenfalls ob notwendige Hilfsmaßnahme zur Durchführung des Gerichtsauftrages)