§ 53a Abs 1 AVG (Sachverständige, nichtamtliche, Anspruch auf Gebühren; Voraussetzungen und Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren)
§ 53a Abs 1 AVG (Sachverständige, nichtamtliche, Anspruch auf Gebühren; Voraussetzungen und Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren)