§ 45 Abs 3 AVG (Beweise; Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; persönliche Anwesenheit einer Partei bei Beweisaufnahme durch Verwaltungsbehörde ist außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem UVS grundsätzlich nicht vorgesehen; wird Gutachten in Verhandlung mündlich zur Kenntnis gebracht, wurde Parteiengehör erfüllt)
VwGH 11.09.2003, 2002/07/0023