§ 65 AVG (Berufung, Berufungsmitteilung; Verständigung des Berufungsgegners; Geltendmachung einer schon in erster Instanz vorgebrachten Einwendung in Nachbarberufung, Immissionsbelastung; Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Einräumung des Parteiengehörs an den Antragsteller im Bauverfahren)