§ 11 Abs 1 ZustG (Zustellungen im Ausland; Maßgeblichkeit internationaler Vereinbarungen, sonst des Rechtes des Zustellstaates oder der internationalen Übung)
VwGH 19.03.2003, 2001/03/0045
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österr Beh im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und ggf welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Walter / Thienel, Die österr Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 1935, Anm 5 und 6 zu § 11 Abs 1 ZustellG). Die bel Beh hätte iSd § 11 Abs 1 ZustellG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines beh Schriftstückes einer österr Beh in Bulgarien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob bei der Zustellung von VerwaltungsstrafB von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann. Aufhebung.