§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomattest, Verweigerung; Behauptung der Unmöglichkeit der Ablegung vor Ort, keine; behaupteter Schockzustand infolge Erkrankung an Diabetes mellitus; zeitliche und örtliche Orientierung bei Aufforderung)
VwGH 25.07.2003 , 2000/02/0157