§ 26 Abs 2 FSG (Sonderfälle der Entziehung; erstmalige Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO 1960 ; positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, macht Entziehung unzulässig; Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises bedeutungslos)
§ 7 Abs 3 Z 1 FSG (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Übertretung gem § 99 Abs 1 bis1 b StVO 1960 )