§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Haft und Festnahmen ohne Gerichtsverfahren, unterstellte Verbindungen zur FIS, Algerien)
Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv (Endigungsgrund, Wegfall der Bedrohungssituation durch geänderte Verhältnisse, Zumutbarkeit der Unterschutzstellung des Heimatlandes; nicht bloß vorübergehende Veränderungen, Begnadigungen, Amnestien, Prüfung der konkreten Inanspruchnahmemöglichkeit)