§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994 (Grünland, zulässige Bauten und Anlagen; für bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich; strenger Maßstab, Vollerwerbslandwirt, Wirtschaftlichkeit der Ausweitung nicht maßgeblich, dennoch Betriebskonzept erforderlich, ob das Gebäude „geboten“; Bewirtschaftung zweier Betriebe, beide mit Wohnhaus, Errichtung eines erweiterten Wohnhauses)