§ 11 Abs 1 Sbg BGG (Mindesthöhe und Höchsthöhe der Bauten; die Höhe, die nicht unterschritten bzw überschritten werden darf; Bestimmung auch durch die Anzahl der Geschoße; einzuberechnen jedes Geschoß, welches über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende Niveau hinausragt; Beurteilung anhand des ursprünglichen Geländes, vor im Zuge der Bauführung erfolgten Anschüttungen)
VwGH 23.01.2003, 2000/06/0182