§ 2 Abs 2 Wr GaragenG (Anlagen zum Einstellen von Kfz; Garagen, Einstellräume Einstellplätze; überdachte Pergola zum Einstellen eines Kfz, Baubewilligung)
§ 2 Abs 4 Wr GaragenG (Einstellplätze; unbebaut oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öff Verkehr dienende Fläche, die zum Einstellen von Kfz bestimmt)