§ 27 Abs 1 Z 1 FSG idF BGBl I 2002/32 (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungszeit von 18 Monaten; Voraussetzung ist Ausspruch der Entziehung sowie Verstreichen der Entziehungsdauer)
§ 27 Abs 1 Z 2 FSG idF BGBl I 2002/32 (Erlöschen der Lenkberechtigung durch Zeitablauf; nur, wenn Lenkberechtigung entweder gemäß § 5 Abs 5 nur befristet erteilt wurde oder gemäß § 24 Abs 1 Z 2 befristet wurde)