§ 7 Abs 1 GEG 1962 (Gerichtskosten, Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten; Legitimation des als Zahlungspflichtiger behandelten Adressaten)
- (Unzuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes, über den Berichtigungsantrag eines nicht Legitimierten mit Abweisung statt mit Zurückweisung zu entscheiden)