§ 77 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung; Belästigungen der Nachbarn, Zumutbarkeit; objektiver Beurteilungsmaßstab; Erwartung der Veränderung bestehender Verhältnisse sowie Auswirkungen auf Nachbarn)
VwGH 22.05.2003, 2001/04/0168
Mit § 77 Abs 2 GewO 1994 ist ein obj anzuwendender Beurteilungsmaßstab vorgegeben, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subj Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (vgl die bei Grabler , Stolzlechner , Wendl , Kommentar zur GewO2 [2003], 583 f, referierte Jud VwGH).