§ 41 Abs 1 FrG idF BGBl 1992/838 (Schubhaft, Voraussetzungen; Gefahr dass sich Fremder behördlichem Zugriff entzieht; Verhinderung der „Wiederholung eines strafbaren Verhaltens“, Schubhaftgrund, keiner)
VwGH 20.05.2003, 2001/02/0263 Säumnisbeschwerde